Ausbildungsordnung

A. Institutsübergreifende Rahmenbedingungen der Ausbildung

1. Zielsetzung

Die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TFP) ist ein aus der Psychoanalyse abgeleitetes Verfahren mit eigener Methodik und Indikation. Sie auszuüben setzt eine Ausbildung in diesem Verfahren voraus. Der Erwerb der Fachkunde zusammen mit der Approbation als Psychologische Psychotherapeut:in wird durch die Ausbildung am PIZ ermöglicht.

Hauptziel der Ausbildung in der Fachkunde für TFP ist es, psychodynamische Kompetenz zu erwerben und eine psychoanalytisch geprägte Haltung zu entwickeln. Wesentlich dafür sind intellektuelle und emotionale Offenheit für das menschliche Seelenleben in seiner ganzen Komplexität, insbesondere für die bewussten und unbewussten Konflikte, Interesse an neuen Erfahrungen, wissenschaftliche Neugier und der Wunsch, sich ein Verständnis für die Fülle des psychoanalytischen Wissens zu erarbeiten.

Durch die Ausbildung soll die Fähigkeit entwickelt werden, selbstständig und kompetent tiefenpsychologische Behandlungen durchzuführen. Im Besonderen soll erlernt werden, an einem aktualisierten, fokalen Konflikt bei zeitlicher Begrenzung psychodynamisch zu arbeiten. Eine Konzentration des therapeutischen Prozesses wird durch Begrenzung des Behandlungsziels, durch ein vorwiegend konfliktzentriertes Vorgehen und die Einschätzung und Balance regressiver Prozesse angestrebt.

2. Zugangsvoraussetzungen

Ausbildungsvoraussetzung sind ein anerkannter Hochschulabschluss mit einem Diplom oder Master in klinischer Psychologie oder einem gleichwertigen Abschluss gemäß § 5 PsychThG

3.Bestandteile und Umfang der Ausbildung

Die Ausbildung erfolgt berufsbegleitend und dauert ca 5 Jahre. Sie umfasst mindestens 4 200 Stunden, die sich gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) wie folgt zusammensetzen:

Praktische Tätigkeit: mind. 1 800 Stunden

Theoretische Ausbildung: mind. 600 Stunden

Praktische Ausbildung: mind. 600 Stunden
unter Supervision: mind. 150 Stunden

Selbsterfahrung: mind. 120 Stunden (für die DGPT Anerkennung sind 150 Sitzungen Mindestanforderung)

Die zusätzlich zu den Mindestanforderungen zu erreichenden Stunden (930 Stunden ) zählen zur „Freien Spitze“, die sich aus allen zusätzlich geleisteten Stunden – für die Erarbeitung von Anamnesen und Vorbereitung von Supervisionen und Prüfungen ( wie unter den jeweiligen Punkten angemerkt), zusätzlichen Stunden Theorie, Selbsterfahrung, Supervision und externen Fortbildungen, die in Kooperation mit dem PIZ erfolgen, wie z.B. Gruppenpsychotherapie, zusammensetzen kann.

B. Aufnahmeverfahren für den Institutsausbildungsgang

1. Bewerbung

Interessent:innen die die unter Punkt A (2) genannten Zugangsvoraussetzungen erfüllen, können ihre Bewerbungsunterlagen über das Sekretariat des PIZ einreichen. Ein Formblatt hierzu ist auf der Homepage des PIZ zu finden oder wird auf Wunsch Sekretariat zugesandt. Ein Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist jederzeit möglich. Der Beginn der Ausbildung erfolgt in der Regel im Oktober eines jeden Jahres.

2. Zulassungsverfahren

Nach Eingang der Bewerbungsunterlagen wird ein kostenpflichtiges Eignungs- und Beratungsinterview durch eine Lehranalytiker:in oder ermächtigte Selbsterfahrungsleiter:in des PIZ durchgeführt. Dieses Interview hat zum Ziel, die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber:in zum Erlernen und Durchführen tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie einzuschätzen. Es kann ein weiteres Interview angesetzt werden.

Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Weiterbildungsausschuss des PIZ auf der Grundlage des Eingangsinterviews und teilt sie der Bewerber:in schriftlich mit. Im Fall einer Ablehnung kann sich die Bewerber:in beim zuständigen Mitglied des Weiterbildungsausschusses über die Ablehnungsgründe informieren.

3. Praktische Tätigkeit I und II. „Klinikpraktikum“

Der Baustein „Praktische Tätigkeit I und II “ gemäß § 2 PsychTh-APrV muss von den Ausbildungsteilnehmer:innen (AT) selbst organisiert werden. Das PIZ hält eine Liste geeigneter Einrichtungen vor und unterstützt die AT auf Wunsch beim Herstellen von Kontakten. Die für die Praktische Tätigkeit ausgewählte Einrichtung muss nach dem PsychThG zugelassen sein, und es muss zwischen ihr und dem Institut ein Kooperations-/Ausbildungsvertrag bestehen bzw. ein solcher vor Aufnahme der Praktischen Tätigkeit schriftlich vereinbart werden.

Die praktische Tätigkeit umfasst insgesamt 1800 Stunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Mindestens 1200 Stunden müssen an einer psychiatrisch, klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechtes zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist. Es können dort auch 1800 Stunden erfolgen. Ob diese in der Einrichtung in Teilzeit oder Vollzeit erfolgen kann, ist von der AT mit der Klinik zu vereinbaren.

Bis zu 600 Stunden können an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines psychotherapeutisch tätigen Ärzt:in oder einer Psychologischen Psychotherapeut:in erfolgen.
Die Kliniken sollen eine entsprechende Bescheinigung mit der Tätigkeit gemäß § 2 PsychTh-APrV über die geleisteten Stunden ausstellen, die bei Abschluss im Sekretariat des PIZ vorgelegt werden müssen.

C. Institutsspezifische Regelungen innerhalb der Ausbildung
  • Theoretische Ausbildung
  • Praktische Ausbildung unter Supervision und
  • Selbsterfahrung

1. Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden. Sie beginnt im ersten Ausbildungssemester und begleitet i.d.R. den weiteren Ausbildungsverlauf.

In Vorlesungen, Seminaren und praktischen Übungen werden (gemäß §3 PsychTh-APrV) grundlegende und spezielle wissenschaftlich fundierte Kenntnisse der Psychoanalyse und ihre Anwendung auf die tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie vermittelt. Sie umfassen Persönlichkeits- und Krankheitslehre, Diagnostik und Behandlungstechnik, Entwicklungs- und Kulturtheorie und weitere Gebiete der psychoanalytischen Wissenschaft. Darüber hinaus vermitteln sie Einblick in die Bedeutung der Nachbarwissenschaften für die Psychoanalyse.

Die Institutsveranstaltungen zur theoretischen Ausbildung finden mittwochs und freitags in der Zeit von 17.15 bis 18.45 und 19.00 bis 20.30 Uhr statt und werden im Semesterprogrammheft angekündigt. Eine regelmäßige Teilnahme ist erwünscht. Zudem haben AT die Möglichkeit, an Theorieveranstaltungen von kooperierender Partner des PIZ teilzunehmen. Die AT tragen selbst die Verantwortung für das Erbringen des geforderten theoretischen Ausbildungsumfangs, der im Studienbuch zu dokumentieren ist.

2. Erstinterviews und Anamneseerhebungen

Die Durchführung von Erstinterviews und Anamneseerhebungen ist ein Meilenstein für die Zulassung zur Praktischen Ausbildung. Mit Beginn der Ausbildung kann mit der Erhebung von Erstinterviews und Anamnesen begonnen werden. Insgesamt sind 15 tiefenpsychologische Anamnesen zu erheben und zu verfassen. Für jede abgeschlossene Anamnese werden nach der kostenpflichtigen Zweitsicht durch eine der ständigen Dozent:innen des PIZ 10 Stunden für die Ausbildung angerechnet. Jede abgeschlossene Anamnese muss im Studienbuch dokumentiert werden. Die für die Anamnesen notwendigen Patient:innen werden den AT nach Bedarf durch die Ambulanz zugewiesen. Der genaue Ablauf insbesondere die Möglichkeit der Erstellung von Anamnesen im Rahmen der Klinikätigkeit ist einem gesonderten Merkblatt geregelt.

Meilenstein 1: Mit dem Nachweis von 8 der insgesamt geforderten 15 Anamnesen sowie der Teilnahme an mindestens 8 Ambulanzkonferenzen bzw. kasuistischen Prüfungen, kann die Zulassung zum Zwischenkolloquium beantragt werden.

3.Zwischenkolloquium

Das Zwischenkolloquium ist die i Voraussetzung für die Zulassung zur Praktischen Ausbildung unter Supervision (Behandlungspraktikum). Es findet in Form eines 90-minütigen, für Institutsmitglieder und Ausbildungsteilnehmer:innen geöffneten Fachgesprächs statt.

Die Ausbildungsteilnehmer:in soll eine selbstangefertigte Anamnese vorstellen und dazu theoretische Überlegungen entwickeln. Diese können auf Krankheitsbild, die Beziehungsdynamik, Indikation oder behandlungstechnische Fragen ausgerichtet sein.

Die Prüfung wird von einer der ständigen Dozent:innen des PIZ abgenommen oder erfolgt im Rahmen einer Ambulanzkonferenz . Für das bestandene Zwischenkolloquium werden 50 Stunden für die Ausbildung anerkannt.

Die Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen erfolgt am Ende der Prüfung und wird durch den Weiterbildungsausschuss schriftlich bestätigt. Bei Nichtbestehen muss die Wiederholung des Zwischenkolloquiums spätestens nach zwei Semestern erfolgen.

Meilenstein 2: Nach bestandenem Zwischenkolloquium wird der AT die Zulassung zum Behandeln von Patienten unter Supervision erteilt.

Nach erfolgter Zulassung zur Behandlung unter Supervision besteht die Pflichtmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen. Für die Meldung an die Kammer ist Sorge zu tragen.

4.Praktische Ausbildung unter Supervision (Behandlungspraktikum)

Gemäß § 4 PsychTh-APrV umfasst die Praktische Ausbildung mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens sechs Patient:innenbehandlungen sowie mindestens 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind. Jede Behandlung muss bis zu ihrem Ende regelmäßig supervidiert werden, unabhängig davon, ob die insgesamt geforderte Supervisionsstundenzahl von 150 Stunden erreicht ist. Nach der Approbationsprüfung können begonnene Behandlungen zu Ende geführt werden, hierbei kann eine andere Frequenz der Supervision angemessen sein.

Für jede Supervisionsstunde wird 1 Stunde Vorbereitungszeit für die Ausbildung anerkannt (insgesamt mind. 150 Stunden). Über sechs Behandlungen sind schriftliche Falldarstellungen zu erstellen, die an das Landesprüfungsamt gesendet werden. Für die zwei ausführlichen geforderten Darstellungen werden je 50 Stunden für die Ausbildung anerkannt, für die vier kürzeren je 30 Stunden (insgesamt 220 Stunden). Ansonsten gelten die unter § 4 PsychTh-APrV beschriebenen Regelungen.

Die Auswahl der Behandlungsfälle erfolgt über die Ambulanz des PIZ, kooperierende Institutionen oder die Praxen der Mitglieder:innen des PIZ. Die Abrechnung der Behandlungen erfolgt über die Ambulanz des PIZ.

Meilenstein 3: Das Behandlungspraktikum beginnt in der Regel mit der Aufnahme von zwei Psychotherapien unter Supervision. In begründeten Einzelfällen kann mit weiteren Behandlungen begonnen werden, was durch den Weiterbildungsausschuss genehmigt werden muss.

Mit Beginn der Patient:innenbehandlung sind die Ausbildungsteilnehmer:innen dazu verpflichtet, regelmäßig an kasuistisch-technischen Seminaren teilzunehmen. Die Seminare ermöglichen es, sich in den Falldiskussionen in der eigenen psychotherapeutischen Arbeitsweise kennenzulernen und als Vortragende anhand der Anregungen und Beurteilungen den Entwicklungsstand der eigenen Behandlungskompetenz einzuschätzen.

Mindestens zwei Behandlungsfälle werden in kasuistischen Prüfungen bei jeweils zwei weiterbildungsermächtigten Dozent:innen bzw. Lehranalytiker:innen dargestellt. Für diese Prüfungen werden je 50 Stunden für die Ausbildung anerkannt (insgesamt 100 Stunden).

Meilenstein 4: Die erste Kasuistik kann nach mindestens 20 Therapiestunden einer Behandlung erfolgen. Wird sie bestanden, erfolgt die Zulassung zur Übernahme weiterer tiefenpsychologisch fundierter Therapien unter Supervision.

Meilenstein 5: Die zweite Kasuistik kann nach mindestens 50 Therapiestunden einer anderen Behandlung vorgestellt werden.

Die Beurteilung über Bestehen oder Nichtbestehen erfolgt am Ende der Prüfung. Sie wird der Ausbildungsteilnehmer:in mündlich mitgeteilt und als schriftliches Votum an den Weiterbildungsausschuss weitergegeben. Bei Nichtbestehen können Kasuistiken zweimal wiederholt werden.

Für die Meldung zur Approbationsprüfung müssen schriftliche Falldarstellungen zu erstellen, die an das Landesprüfungsamt gesendet werden. Für zwei geforderten ausführliche Darstellungen werden je 50 Stunden für die Ausbildung anerkannt, für die vier kürzeren je 30 Stunden (insgesamt 220 Stunden). Ansonsten gelten die unter § 4 PsychTh-APrV beschriebenen Regelungen.

5.Selbsterfahrung

Die Selbsterfahrung ist ein grundlegender, obligatorischer Teil der Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie. Gemäß § 5 PsychTh-APrV umfasst sie mindestens 120 Stunden.

Die Lehrtherapie soll die gesamte Ausbildung begleiten und möglichst mit Beginn der Ausbildung aufgenommen werden, verpflichtend jedoch spätestens im Rahmen der Durchführung der unter Punkt C (2) beschriebenen Anamneseerhebungen. Sie kann als tiefenpsychologisch fundierte Lehrtherapie mit ein bis zwei Wochenstunden durchgeführt werden. Die Aufnahme in die Fachgesellschaft DGPT erfordert eine Selbsterfahrung von 150 Sitzungen im Einzelsetting.

Die Lehrtherapie erfolgt bei einer einem vom PIZ ermächtigten Lehranalytiker:in, Selbsterfahrungsleiter:in. Gegenwärtige oder vergangene dienstliche oder anderweitige Abhängigkeiten oder die berufliche Zusammenarbeit als Kollegen schließen eine Lehranalyse aus.

Selbsterfahrung unterliegt gegenüber dem PIZ der Schweigepflicht. Es wird ausschließlich Dauer und Stundenzahl mitgeteilt, aktive oder passive Stellungnahmen, Beurteilungen und Prüfungen der bei ihnen in Selbsterfahrung befindlichen Ausbildungsteilnehmer:innen erfolgen nicht. („non-reporting system“).

Hinweis: Wenn ein Übergang in die psychoanalytische Ausbildung angestrebt wird, ist zu berücksichtigen, dass die Lehranalyse der DPG bei einer DPG- Lehranalytiker:in, ggfs. einer IPA-Lehranalytiker:in ausbildungsbegleitend mit mindestens drei Wochenstunden im IPA Track vier Wochenstunden durchzuführen ist. Die Bedingungen für den Wechsel sind mit dem Weiterbildungsausschuss zu klären und spätestens nach dem Zwischenkolloquium einzuleiten.

D. Organisatorisches

1. Schweigepflicht

Die Ausbildungsteilnehmer:innen (AT) stehen hinsichtlich aller Inhalte, die Personen – auch Patient:innen in anonymisierten Fallberichten – betreffen, unter gesetzlicher Schweigepflicht, die auch nach Beendigung der Ausbildung andauert.

2. Berufshaftpflichtversicherung

Die AT verpflichten sich, mit Beginn der Ausbildung bei Vertragsabschluss mit dem PIZ eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

3. Behandlungsraum

Sie verpflichten sich, für das Behandlungspraktikum Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, die professionellen Voraussetzungen entsprechen. Begrenzte Raumkapazitäten kann das PIZ in einem Nutzungsvertrag für die Dauer der Behandlungen im Rahmen der Ausbildung anbieten.

4. Dokumentation

Alle im Rahmen der Ausbildung erbrachten Leistungen sind mit Unterschriften der Ausbildungsverantwortlichen zu dokumentieren. Die Besuche der Theorieveranstaltungen am Institut sind im Studienbuch einzutragen und werden mittels Abgleich der Teilnehmerlisten anerkannt.

5. Unterbrechung der Weiterbildung

Vor Beginn des Behandlungspraktikums kann der AT bei Fortzahlung der Verwaltungspauschale, die Ausbildung für maximal 4 Semester unterbrechen. Dies ist schriftlich beim Weiterbildungsausschuss zu beantragen.

Während des Behandlungspraktikums kann die Ausbildung ebenfalls bei Bezahlung der Verwaltungspauschale für maximal 4 Semester unterbrochen werden. In der Unterbrechungszeit dürfen keine Patienten über die Ausbildungsambulanz behandelt werden. , Eine Unterbrechung ist schriftlich beim Weiterbildungsausschuss zu beantragen.

Im Examenssemester ist keine Beurlaubung möglich und die Semestergebühr ist zu entrichten.

6. Kündigung der Weiterbildung

AT können den Vertrag mit dem PIZ durch entsprechende schriftliche Mitteilung zum jeweils folgenden Semesterende kündigen. Das PIZ ist berechtigt, aus wichtigem Grund (z.B. bei sich im Ausbildungsverlauf ergebenden schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbildungsteilnehmers, bei grobem Verstoß gegen die Studien- bzw. die Prüfungsordnung oder bei Verstoß gegen die Berufsethik), eine Teilnehmer:in von der Ausbildung auszuschließen. Dies wird durch den Weiterbildungsausschuss in einem Gespräch und schriftlich mitgeteilt.

7. Kosten der Ausbildung und Vergütung der Behandlungsstunden

Für die Ausbildung fallen Semestergebühren (derzeit 400 Euro pro Semester) an, welche zwei Wochen vor Semesterbeginn auf das Konto des PIZ zu überweisen sind.

Honorare für Lehranalyse / Lehrtherapie und Zweitsichten bzw. Supervisionen werden individuell mit den Lehranalytiker:innen, Lehrtherapeut:innen und Supervisor:innen vereinbart.

Pro geleisteter Anamnesesitzung erhalten die Ausbildungsteilnehmer:innen das mit den gesetzlichen Krankenkassen verhandelte Honorar abzüglich einer Verwaltungspauschale. Es werden derzeit 40% ausgezahlt. Pro geleisteter Therapiestunde im Rahmen des Behandlungspraktikums erhalten die Ausbildungsteilnehmer:innen das mit den gesetzlichen Krankenkassen verhandelte Honorar abzüglich einer Verwaltungspauschale. Es werden derzeit 87,5% ausgezahlt. Die Ausbildungsteilnehmer:innen haben dafür Sorge zu tragen, dass in jedem neuen Quartal die Chipkarte aller ihrer Patient:innen eingelesen wird. Sie müssen quartalsweise eine Übersicht über die geleisteten Stunden erstellen und diese dem Sekretariat des PIZ spätestens am 5. Tag des neuen Quartals vorliegt. Nur dann kann eine Auszahlung für das Quartal erfolgen.

E. Abschluss nach dem PTG

Als Voraussetzung für das Ablegen der Staatsprüfung sind insgesamt mindestens sechs Patient:innenbehandlungen in den verschiedenen Methoden der tiefenpsychologisch fundierten Verfahren unter Supervision durchzuführen (Kurzzeittherapie, Fokaltherapie, tiefenpsychologisch fundierte Langzeitpsychotherapie). Mindestens vier Therapien müssen als Langzeitbehandlungen unter Supervision durchgeführt worden sein. Nach Erfüllung der Ausbildungsanforderungen, die im Studienbuch bzw. durch Einzelbescheinigungen nachgewiesen werden, erfolgt die schriftliche Anmeldung zur Staatsprüfung.

Die Staatsprüfung umfasst den schriftlichen Teil, der jeweils im März und August abgeleistet werden kann. Die Anmeldung erfolgt über das Sekretariat des PIZ mit Abgabe der vollständigen Unterlagen drei Monate vor der schriftlichen Prüfung. Die dargestellten Behandlungen müssen bei Prüfungsmeldung, wenn alle Pflichtstunden erfüllt sind, noch nicht vollständig abgeschlossen sein.

F. Institutsabschluss

Für die Aufnahme als ordentliches Mitglied in PIZ ist das Bestehen der staatlichen Prüfung nach dem PTG Voraussetzung.

G. Glossar

PIZ – Psychoanalyse im Zentrum Aus- und Weitebildungsstätte für analytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (DPG,DGPT) e.V.

AT-Ausbildungsteilnehmer:in

ZK- Zwischenkolloquium

TFP- tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

AP- analytische Psychotherapie

PA- Psychoanalyse

WTB – Weiterbildungsteilnehmer:in

LA- Lehranalytiker:in, Lehranalyse

SE -Selbsterfahrung

SV- Supervision

DPG- deutsche Psychoanalytische Gesellschaft e.V.

DGPT -deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V.

IPA- International Psychoanalytic Association

PsychThG – PTG- Psychotherapeutengesetz

PsychTh-APrV- Approbations -und Prüfungsordnung des PTG